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Neues zum Transparenzregister

Im Oktober 2017 wurde bekanntlich das sog. Transparenzregister eingeführt. Die Einzelheiten sind im Geldwäschegesetz (GWG) geregelt. Mit diesem sollen vornehmlich undurchsichtige Unternehmensstrukturen bekämpft und offen gelegt werden. Dazu sind im August 2021 wesentliche Änderungen in Kraft getreten, die das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister aufwerten, sodass ab sofort ausnahmslos alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland eintragungspflichtig sind.


I. Wegfall des Vorteils der Meldefiktion
Eine Mitteilungspflicht bestand zum Transparenzregister bis einschl. 31. Juli 2021 nicht, wenn die Angaben zu den unmittelbar wirtschaftlich Berechtigten (den natürlichen Personen als Gesellschaftern) sich bereits aus anderen elektronisch oder öffentlich zugänglichen Registern, so z.B. aus der im Handelsregister veröffentlichten Gesellschafterliste der GmbH ergaben. War die Gesellschafterliste der GmbH bis einschl. 31. Juli 2021 formal und inhaltlich richtig, bestand keine Meldepflicht der GmbH zum Transparenzregister. Diese Ausnahme ist zum 01. August 2021 insgesamt weggefallen:


II. Für Kapitalgesellschaften, die ab dem 01. August 2021 gegründet werden, gilt: Sie müssen sofort zum Transparenzregister angemeldet werden.

 

III. Für alle Kapitalgesellschaften, die vor dem 01. August 2021 gegründet wurden, gilt: Sie müssen - soweit noch nicht geschehen - nun ebenfalls zum Transparenzregister angemeldet werden. Für die AG, SE oder KGaA besteht dazu eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2022. Für die GmbH und die Genossenschaft besteht dazu eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2022.


IV. Für alle Personengesellschaften gilt: Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsamts (BVA), das die Einhaltung der Pflichten zum Transparenzregister kontrolliert, galt die bis 31. Juli 2021 geltende Meldefiktion für Personengesellschaften, insbesondere für die GmbH & Co. KG, von Anfang an nicht. Begründung ist z.B., dass die für Kommanditisten in das Register eingetragenen abstrakten Haftsummen nicht identisch sein müssen mit den intern vereinbarten Pflichteinlagen/Kapitaleinlagen/Stimmrechten. Zudem sei eine wirtschaftliche Beteiligung der Komplementär-GmbH im Handelsregister gar nicht erkennbar. Danach waren die im Handelsregister hinterlegten Angaben der Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Transparenzregister bis auf spezielle Ausnahmen noch nie ausreichend.


Folglich mussten die wirtschaftlich Berechtigten von Personengesellschaften seit Oktober 2017 zum Handelsregister angemeldet werden. Eine Übergangsfrist gibt es deshalb für Personengesellschaften nicht.
Für die Partnerschaft existieren Besonderheiten und eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.


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Wie stets, kann diese Mandanteninformation nur einen ersten Überblick zu den Neuerungen im Transparenzregister geben. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder umfassende inhaltliche Richtigkeit.
Gerne sind wird bei der Eintragung ihres Unternehmens ins Transparenzregister behilflich.
Zur Beantwortung von Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Sven Angerer

Angerer & Collegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Weidenauer Straße 138
57076 Siegen
Tel. +49 271 770226-0
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